AGB

llgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH

I.    Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Reparaturen der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH , soweit der Auftraggeber Unternehmer (Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH und dem Auftraggeber gilt in jedem Fall deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.
  1. Sämtliche Vereinbarungen sollen schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für Nebenabreden und Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
  1. Der Einbeziehung von AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
  1. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH aus dem Vertrag dürfen nicht abgetreten werden. Gegen Ansprüche von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH schinen e.K kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen Gegenansprüchen oder mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die in einem mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber wegen solcher Rechte und Ansprüche abgeschnitten, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen.
  1. Die etwaige Unwirksamkeit der einen oder anderen Bestimmung dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
  1. Die Angebote von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebots- und Vertragsunterlagen behält sich der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor, die Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten ohne Einwilligung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH zugänglich gemacht werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Umsatzsteuer, die zu dem im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültigen Satz berechnet und gesondert ausgewiesen wird.
  1. Die Preise gelten ab Werk, also ohne Fracht und sonstige Mehrkosten. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung reist die Ware auf Gefahr des Auftraggebers.
  1. Will der Auftraggeber eine Transportversicherung abgeschlossen haben, hat er dies schriftlich anzuzeigen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  1. Der Auftraggeber gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Die Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  1. Zur Annahme von Schecks und Wechseln ist K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH nicht verpflichtet. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Durch die Begebung und Einlösung der Papiere entstehende Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.

III. Lieferzeit, Fristen, Termine

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  1. Der Auftragsgeber kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
  1. Höhere Gewalt oder bei K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung , die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist vorzunehmen, verändern Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  1. Der Auftraggeber darf Teillieferungen nicht ablehnen.

IV. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des/der zufälligen Untergangs/Verschlechterung geht mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem die Ware das Werk verlässt; die Transportgefahr trägt der Auftraggeber.
  1. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über; jedoch ist die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH  verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von diesem verlangten Versicherungen abzuschließen.

V.         Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn die Warenlieferung betreffende Rechnungen einschließlich aller Nebenansprüche (Verpackungskosten, Verzugszinsen etc.)sowie die weiteren jetzigen und künftigen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung durch Zahlung ausgeglichen sind. Die Hingabe von Schecks und Wechseln gilt erst dann als Zahlung im Sinne von Absatz 2, wenn der Scheck bzw. Wechsel von Auftraggeber eingelöst ist.
  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen eines üblichen Geschäftsbetriebs die von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH gelieferte Ware – trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts – zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Gestattung kann von K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH widerrufen werden, wenn

a) der Auftraggeber mit der Zahlung des Gegenwerts der gelieferten Ware länger als 14 Tage in Verzug geraten ist,

b) wenn gegen den Auftraggeber ein eidesstattliches Versicherungsverfahren eingeleitet wird,

c) wenn vom Auftraggeber selbst oder einem seiner Gläubiger ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird,

d) wenn sonstige gewichtige Gründe vorhanden sind, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät.

Der Widerruf der Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Veräußerungsgestattung hat schriftlich zu geschehen. Ab

Zugang des Widerrufs ist der Auftraggeber verpflichtet, die aus den Lieferungen der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH stammenden Waren – seien sie unverarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet– zu separieren und getrennt von

anderen Waren aufzubewahren.

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH auch für den Fall

a) der Veräußerung durch den Auftraggeber,

b) der Verarbeitung und der anschließenden Veräußerung durch den Auftraggeber,

c) der Vermischung und/oder Verbindung durch den Auftraggeber,       

d) der Vermischung und/oder Verbindung sowie der anschließende Weiterveräußerung durch den Auftraggeber, vor.          

Dabei wird klargestellt, dass eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der noch im Eigentum von K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH stehende Ware für die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH und im Namen von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH geschieht, ohne K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH zu irgendeiner Vergütung zu verpflichten.

Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit anderen Waren(§§947/948), so steht der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH an der einheitlichen Sache bzw. an der Vermischung/Vermengung des Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware von K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH zu dem Wert der übrigen verbundenen bzw. Waren im Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung zu; ist die Ware von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH als Hauptsache anzusehen, steht der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH das Alleineigentum zu.

Im Falle vorgenommener Verarbeitung (§950 BGB) erhält der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH Bruchteilseigentum an der durch Verarbeitung entstanden neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu dem Wert der hergestellten neuen Sache.

  1. Veräußert der Auftraggeber die von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH e.K gelieferte Ware oder Waren, an denen die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH Eigentumsrechte/Miteigentumsrechte zustehen, so gilt:

a) Der Auftraggeber tritt hiermit und also bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung zu demjenigen Teil an der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH ab, der dem Wert der von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH gelieferten Vorbehaltsware entspricht, die von dem Auftraggeber – sei es bearbeitet, verarbeitet, vermischt, vermengt oder unabgeändert – weiter veräußert worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der von K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH dem Käufer berechnete Warenwert (einschließlich Umsatzsteuer).

b) Bestehen hinsichtlich des Anspruchs des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung weitere Vorausabtretungen zu Gunsten anderer Warenlieferer, sollen alle Vorausabtretungen unter sich gleichen Rang haben.

c) Wird in einem Weiterveräußerungsvertrag vereinbart, dass eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung undzulässig sein solle, ist der Auftraggeber verpflichtet, die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH alsbald Mitteilung zu machen. In einem derartigen Fall darf der Auftraggeber nicht davon ausgehen, dass K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH ihm die Weiterveräußerung der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH (allein oder mit ) gehörigen Waren gestattet. Er ist verpflichtet, den Kaufabschluss zu solchen Bedingungen zu unterlassen.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH unter den Vorraussetzungen des Abschnittes V.6. alle Auskünfte über das Weiterveräuserungsgeschäft zu erteilen, die erforderlich sind, um die Rechte aus der Vorausabtretung geltend zu machen.

  1. Übersteigt der Wert der Sicherung von K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH die Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so gibt der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach eigener Wahl frei. Der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH ist überhaupt zur Rückabtretung verpflichtet, wenn die Ansprüche gegen den Auftraggeber erloschen sind
  1. Die sicherungsweise Übereignung der Verpfändung von Waren, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt/verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Eingentumsvorbehaltsware, der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH (allein oder mit) gehört, hat der Aufttraggeber unverzüglich der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH zu verständigen.
  1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber berechtigen der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

  1. Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung und bei Mangel mangelhaften auftraggeberseitigen Arbeiten ist ausgeschlossen.
  1. Für Mängel der Ware, die der Auftraggeber der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH schriftlich anzuzeigen hat, haftet die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile, deren Brauchbarkeit innerhalb der Verjährungsfrist für Mängel infolge eines von Auftraggeber nachzuweisenden, vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien, mangelhafter Fabrikation oder mangelhafter Montage beeinträchtigt ist, sind unentgeltlich nach Wahl von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH entweder auszubessern oder durch Neue zu setzen. In allen Fällen muss die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH die Nacherfüllung gestattet werden; hierfür, für K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH notwendig erscheinenden Änderungen und für die Lieferung von Ersatzstücken ist die K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH angemessen Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.

              b) Scheitert die Nacherfüllung oder sind dem Auftraggeber weitere Nachfüllungsversuche nicht mehr zumutbar,               kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung ( Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

c) Für die Schadenersatzhaftung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH wegen Mängel enthält VII. dieser AGB eine     abschließende Regelung.

              d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate ab Auslieferungsdatum. Für              vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die       gesetzlichen Fristen. Sie gelten für Mängel eines Bauwerks oder Liefergegenstände, die entsprechenden ihrer        üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht         haben.

VII. Haftung

Die Schadensersatzhaftung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH ist ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht nachfolgend Ausnahme nvorgesehen sind. Unberührt vom vorstehenden Haftungsausschluss bleibt die Haftung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ebenso unberührt vom vorstehenden Haftungsausschluss bleibt die Haftung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH für die fahrlässige Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner (Auftraggeber) regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner (Auftraggeber) regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH jedoch beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Unberührt von Haftungsausschluss bleibt auch die Haftung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH für Beschaffenheitsgarantie, für Schäden am Leben, Körper und oder Gesundheit einer Person, für Arglist sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH gemäß den vorstehenden Absätzen            ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,        Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der K.-H. LÖWEN Elektromaschinenbau GmbH.